Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

 

Seit dem 01.01.2023 ist es gesetzlich geregelt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines erkrankten Arbeitnehmers von der Krankenkasse abzufordern. Der Arbeitnehmer ist entsprechend verpflichtet sich rechtzeitig beim Arbeitgeber arbeitsunfähig zu melden. Auf welchem Wege dies erfolgen soll (telefonisch, schriftlich), ist intern verschieden geregelt. Sie sollten sich also entsprechend informieren, um Missverständnisse oder Fehltage zu vermeiden. Zu Ihrer Sicherheit erhalten Sie nach wie vor Ihr Exemplar der Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung in Papierform.

 

 

eRezept

 

Seit dem 01.01.2024 ist auch die Rezeptierung der Medikamente digitalisiert (eRezept). Sie erhalten kein Papierrezept mehr. Dafür benötigen Sie Ihre Krankenkassenkarte in der Apotheke Ihres Vertrauens zum Abholen Ihrer Medikamente.

Rezepte in Papierform werden noch ausgestellt für privat Versicherte, für Hilfsmittel sowie Privatrezepte.

 

 

  

Gesundheitsuntersuchung (Check up)

 

Ab dem 01.04.2019 können die Gesundheitsuntersuchungen (auch bekannt als Check up) ab dem 35. LJ nur noch á 3 Jahre in Anspruch genommen werden. Der Umfang ändert sich dabei nicht. Neu ist, dass zwischen dem 18. und 34. Lebensjahr einmalig eine Gesundheitsuntersuchung in Anspruch genommen werden kann.

 

Eine Ausnahme herbei bilden Patienten, die am HAP (Hausarztprogramm) der AOK Sachsen-Anhalt sowie IKK gesund plus teilnehmen. Hier sind weiterhin Check ups á 

2 Jahre möglich.

 

Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie uns gern darauf an.